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   OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16   

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OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16 (https://dejure.org/2017,36520)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.09.2017 - 13 LC 218/16 (https://dejure.org/2017,36520)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. September 2017 - 13 LC 218/16 (https://dejure.org/2017,36520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 BGebG; Art ... 12 GG; Art 14 GG; Art 2 Abs 1 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 1 Nr 1 Buchst a VetVwGO ND 2014; § 3 Abs 2 S 3 VetVwGO ND 2014; § 3 Abs 2 S 2 VetVwGO ND 2014; § 3 Abs 2 S 1 VetVwGO ND 2014; Anl 1 Nr VI.2.4.2. VetVwGO ND 2014; § 68 LFGB; § 46a LMG; § 1 Abs 1 S 1 VwKostG ND; § 13 VwKostG ND; § 3 Abs 1 VwKostG ND; § 5 Abs 1 VwKostG ND; § 6 VwKostG ND
    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff; Kostenüberschreitungsverbot; Lebensmittelunternehmen; Pflichtenkreis; planmäßige Routinekontrolle; Reisekosten; Veranlassung; Zeitaufwand; Äquivalenzprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

Sonstiges

  • niedersachsen.de (Terminmitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen die Regelung zur Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (97)

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 118/17

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    14/8747;Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17) sogar nachvollziehbare sachliche Gründe dafür gegeben waren, die Form der Finanzierung der planmäßigen Routinekontrollen zu überdenken und auch zu ändern.

    Die Gebühr wird zur Kostendeckung erhoben (vgl. Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO; Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Die Erhebung von Gebühren dient der Finanzierung des Systems amtlicher Kontrollen und damit auch der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17), einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 m.w.N.).

    Zwar lassen sich dem ministeriellen Verwaltungsvorgang zur Ursprungs- und Änderungsfassung der GOVV (Beiakten 3 bis 5 im Verfahren 13 LC 118/17) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Gebühr mit gesondertem Vorgang der Kommission zur Prüfung mitgeteilt worden wäre.

    Diesen Zusammenhang stellt Nr. VI.1 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. März 2015 (- 202-44010/L-7 -, Blatt 102 f. der Beiakte 2 des Verfahrens 13 LC 118/17) lediglich klar.

    Deutlich für die alternative Auslegung des Begriffs "billiges Ermessen" als unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite streitet - ungeachtet der Bezeichnung - demgegenüber die Begründung zu einem - auf eine Reduktion des allgemeinen Zuschlags nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GOVV nach "billigem Ermessen" hinauslaufenden - Vorentwurf dieses Teils der Änderungsverordnung zur GOVV vom 4. August 2017 (vgl. Blatt 155R der Beiakte 5 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Die vom Verordnungsgeber geäußerte Ansicht, eine abstrakt-generelle Regelung könne nicht getroffen werden (vgl. Blatt 155R der Beiakte 5 im Verfahren 13 LC 118/17), teilt der Senat nicht.

    Anlage GOVV zunächst als Pauschalen geregelt waren und die durch die Änderungsverordnung zur GOVV rückwirkend auf den 3. Dezember 2014 den Charakter von Höchstbeträgen erhalten haben, sind erklärtermaßen mit dieser Zielrichtung einer Schonung von "Kleinstbetrieben" kalkuliert und vorgesehen worden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schreiben v. 18.4.2016, Blatt 73R der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16; Begründung zum Entwurf der GOVV 2014 v. 28.10.2014, Blatt 556 der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Anlage GOVV (kleine und mittlere Betriebe) einen nennenswerten Anwendungsbereich haben (vgl. hierzu die von den Landkreisen Goslar (Blatt 173 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 219/16) und Celle (Blatt 120 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 118/17) vorgelegten statistischen Daten).

  • VG Hannover, 22.09.2016 - 15 A 610/15

    Anlass; anlasslos; Betriebskontrolle; Gebühren; Kosten; Lebensmittelkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
    Nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover - 15 A 610/15, 15 A 1932/15 und 15 A 2238/15 - verstoße neben anderen Fehlern die Gebührenstaffel nach Jahresumsätzen in den Nrn. VI.2.4.2.1.

    Einen hinreichenden Anlass gibt danach auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346), der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18; Urt. v. 20.2.1984, a.a.O., S. 466), oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.7.2000, a.a.O., Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016 - 15 A 610/15 -, juris Rn. 17).

    Der Bund hat dies vielmehr zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, so dass nunmehr für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach Art. 30, 84 Abs. 1 GG das Verwaltungskostenrecht der Länder uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (so zutreffend auch VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O., Rn. 18; VG Braunschweig, Urt. v. 23.8.2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43; VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2009 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 22).

    Zweifel an der Bestimmtheit bestehen auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 NVwKostG (anders, wenn auch im Ergebnis nicht durchgreifend: VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O., Rn. 26).

    Dass § 3 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GOVV mit der Formulierung "je Beschäftigter oder Beschäftigtem" anders als § 3 Abs. 2 Satz 2 GOVV a.F., der eine Summierung der Fahrtzeiten aller eingesetzten Beschäftigten vorsah, nunmehr auch für den Fahrtzeitengebührenzuschlag - wie bereits zuvor die Kontrollgebühr selbst - einen nach Personen getrennten Ansatz bestimmt, entzieht etwaigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 43), und dem folgend das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 23. März 2017 (- 6 A 174/15 -, Umdruck S. 12) im Hinblick auf "unklare" Rechenschritte bei mehreren eingesetzten Beschäftigten gehegt hat, die Grundlage.

    Denn die genannten Vorschriften waren aus den Gründen, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 37 ff.), ausgeführt hat, denen sich das Verwaltungsgericht Lüneburg unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 23. März 2017 (- 6 A 174/15 -, Umdruck S. 10 ff.) angeschlossen hat und die der Senat sich zu Eigen macht, unwirksam.

    Die frühere sachlich nicht gerechtfertigte Diskrepanz im Ansatz der eigentlichen "Kontrollzeit" nach § 2 Satz 5 GOVV in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO (mit in der Regel 11, 50 EUR je angefangener Viertelstunde) und der Bewertung von Fahrtzeiten des Kontrollpersonals im Rahmen des Gebührenzuschlags nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV a.F. mit 18 EUR je angefangener Viertelstunde, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 42), moniert hat, ist durch den in § 3 Abs. 2 Satz 1, 3. Halbsatz GOVV enthaltenen Verweis auf § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO beseitigt worden.

    (1) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., S. 1469) geht der Senat - auch in Ansehung des 32. Erwägungsgrundes zur Lebensmittel-Kontroll-VO, nach welchem die Schaffung "einheitlicher Grundsätze" angestrebt wurde - davon aus, dass eine Berücksichtigung dieser Kriterien aus Art. 27 Abs. 5 Lebensmittel-Kontroll-VO verpflichtend ist und nicht etwa - wie das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 34) im Ausgangspunkt angenommen hat - fakultativ.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 146/16

    Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn die Gebühren und Auslagen für planmäßige Routinekontrollen erweisen sich nicht als kostendeckend, sondern bleiben teilweise hinter dem Maß des durch sie tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwandes zurück (vgl. die Ausführungen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.4.2016, wiedergegeben auf Blatt 73R der Gerichtsakte des Verfahrens 13 LC 146/16).

    Die Höhe der Sätze als solche fußt auf den regelmäßig durch Runderlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums fortgeschriebenen "Standardisierten Personalkostensätzen für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen" in Niedersachsen (vgl. Blatt 75 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16).

    Anlage GOVV zunächst als Pauschalen geregelt waren und die durch die Änderungsverordnung zur GOVV rückwirkend auf den 3. Dezember 2014 den Charakter von Höchstbeträgen erhalten haben, sind erklärtermaßen mit dieser Zielrichtung einer Schonung von "Kleinstbetrieben" kalkuliert und vorgesehen worden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schreiben v. 18.4.2016, Blatt 73R der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16; Begründung zum Entwurf der GOVV 2014 v. 28.10.2014, Blatt 556 der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Anlage GOVV noch durch den Zuschlag für An- und Abfahrten nach § 3 Abs. 2 GOVV abgegolten werden sollen (vgl. die Ermittlung der Zeitaufwandssätze nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO, Blatt 75 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16 und die zugrunde liegenden vom Niedersächsischen Finanzministerium erstellten Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit v. 8.6.2015, Nds. MBl. S. 829), die allein nach dem Zeitaufwand der für die Kontrolle eingesetzten Beschäftigten bemessen werden.

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Das Gebührenrecht enthält als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Gebührenerhebung die Anforderung, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig gewesen sein muss (NdsOVG, Urteil vom 27.9.2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 100).

    Soweit diese Faktoren als zu hoch anzusehen wären, müsste die Gebühr reduziert werden (NdsOVG, Urteil vom 27.9.2017, - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 101).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19

    Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung

    Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485), ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1988 - 14 S 1771/87 - ESVGH 39, 50; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 13 LC 218/16 - NdsVBl 2018, 43; SächsOVG, Urt. v. 20.1.2014 - 3 A 623/12 - juris; s. zum niedersächsischen Verwaltungskostenrecht auch BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 7 C 34.15 - NVwZ-RR 2018, 961).

    Denn die Gebühr von 40,-- Euro wird nach § 7 LVwGKO, wie gezeigt, "je angefangener Stunde" angesetzt, ohne dass diese insoweit pauschalierende Verordnungsbestimmung ihrerseits rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. zu Letzterem nur NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 13 LC 218/16 - NdsVBl 2018, 43).

  • VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15

    Bestimmtheitsgrundsatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen;

    Dies ist - wie hier - insbesondere bei gebundenen Entscheidungen der Fall (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter C.).

    Eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbarer Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223; BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2015 - 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321, 328; zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b. m.w.N.).

    Das OVG Lüneburg (Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.1.) hat zu der Frage, wann nach den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes Anlass zu einer Amtshandlung gegeben wird, ausgeführt:.

    Eine für die Länder bindende Regelung eines einheitlichen Gebührenbegriffs auch für deren Verwaltungstätigkeit ist damit gerade nicht verbunden (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b.; VG Lüneburg, Urteil v. 6. Juni 2016 - 6 A 121/15 -, juris Rn. 51).

    In § 3 Abs. 1 S. 1 NVwKostG ist - den Anforderungen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes genügend (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.3. und v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 77 m.w.N.) - geregelt, dass die einzelnen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen - wie der GOVV - zu bestimmen sind.Mit § 3 Abs. 2 S. 2 NVwKostG werden mit dem Maß des Verwaltungsaufwandes und alternativ dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zudem hinreichend feste Kriterien für die Gebührenbemessung vorgegeben.

    Denn das Bestimmtheitsgebot bezieht sich nur darauf, welche Gebührenhöhe für eine einzelne planmäßige Routinekontrolle zu erwarten ist (OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.b.).

    Die zutreffende Häufigkeit bzw. die Frage des "wann" einer einzelnen Kontrolle ist mithin ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines Gebührentatbestandes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.a.).

    Eine "echte" Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise u.a. zulässig bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen, nämlich wenn der Betroffene mit der Neuregelung rechnen musste, die Rechtslage zuvor unklar war, bei Ersetzung einer unwirksamen Norm durch eine gültige oder bei nur unerheblichen Nachteilen für die Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1, 14 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.d.).

    Ein Verstoß gegen die - hier allein maßgeblichen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.c.) Vorgaben des § 3 Abs. 2 NVwKostG, der wahlweise eine Orientierung an dem Wert der Amtshandlung (§ 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 NVwKostG) oder dem Maß des Verwaltungsaufwandes (§ 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 NVwKostG) vorsieht, liegt nicht vor.

    Unabhängig davon, dass das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sein dürfte, weil dem Gegenstand der Amtshandlung - die Routinekontrolle - ein konkreter Wert für die Klägerin nicht beimessen lässt (so OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.c.), liegt ein Verstoß dagegen auch dann nicht vor, wenn man das Äquivalenzprinzip begrifflich auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Höhe einer Gebühr erstrecken wollte oder jedenfalls fordert, dass danach die Gebühr nicht völlig losgelöst von dem Verwaltungsaufwand für die Behörde bemessen werden darf.

    Nach alledem ist die Klägerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 oder 14 GG verletzt, zumal es für einen Eingriff in Art. 12 GG bereits an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Gebührenerhebung fehlt und Art. 14 GG nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b.).

  • VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 2207/15

    Bestimmtheitsgrundsatz; Erheblichkeitsschwelle; Gebühren für amtliche

    Eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbarer Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (BVerwG, Beschluss v. 12. Oktober 1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223; BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2015 - 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321, 328; zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b. m.w.N.).

    Das OVG Lüneburg (Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.1.) hat zu der Frage, wann nach den Vorschriften des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes Anlass zu einer Amtshandlung gegeben wird, ausgeführt:.

    Im Übrigen grenzen sich die Routinekontrollen nach dem Marktüberwachungsrecht ebenso wie diejenigen nach dem Lebensmittelrecht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.2.b.) insbesondere mit der vorgesehenen Planmäßigkeit ihrer Durchführung deutlich von allgemeinen Verkehrskontrollen ab.

    Ein Verstoß gegen die - hier allein maßgeblichen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.c.) Vorgaben des § 3 Abs. 2 NVwKostG, der wahlweise eine Orientierung an dem Wert der Amtshandlung (§ 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 NVwKostG) oder dem Maß des Verwaltungsaufwandes (§ 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 NVwKostG) vorsieht, liegt nicht vor.

    Unabhängig davon, dass das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sein dürfte, weil sich dem Gegenstand der Amtshandlung - die Routinekontrolle - ein konkreter Wert für die Klägerin nicht beimessen lässt (so OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.c ), liegt ein Verstoß dagegen auch dann nicht vor, wenn man das Äquivalenzprinzip begrifflich auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Höhe einer Gebühr erstrecken wollte oder jedenfalls fordert, dass danach die Gebühr nicht völlig losgelöst von dem Verwaltungsaufwand für die Behörde bemessen werden darf.

    Denn das Bestimmtheitsgebot bezieht sich nur darauf, welche Gebührenhöhe für eine einzelne planmäßige Routinekontrolle zu erwarten ist (OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.b.).

    Die zutreffende Häufigkeit bzw. die Frage des "wann" einer einzelnen Kontrolle ist mithin ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines Gebührentatbestandes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.III.1.a.).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 ME 320/19

    Anwendungsvorrang; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanföl;

    Dieses weite Begriffsverständnis trägt auch der in Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmten primären Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Lebensmittelsicherheit in a l l e n Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen Rechnung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.9.2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen und dass Systeme vorhanden sind, mit deren Hilfe Probleme der Lebensmittelsicherheit erkannt werden können und hierauf reagiert werden kann (Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.9.2017, a.a.O., Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

    Ebenso wie die Lebensmittelunternehmer für die Lebensmittelsicherheit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.9.2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 3) tragen danach die Futtermittelunternehmer die primäre Verantwortung für die Futtermittel- und die Lebensmittelsicherheit (vgl. Erwägungsgrund 30 in Verbindung mit Erwägungsgrund 31 der Lebensmittel-Basis-VO; Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009; Meyer/Streinz, LFGB, a.a.O., BasisVO Art. 17 Rn. 1 und 4).

    Die unionsrechtliche Harmonisierung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten, erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1) und vgl. für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in der Lebensmittelüberwachung: Senatsurt. v. 27.9.2017, a.a.O., Rn. 47).

    Im Übrigen stehen die Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes der Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in der Futtermittelüberwachung aber auch in der Sache nicht entgegen (vgl. mit eingehender Begründung zur vergleichbaren Konstellation bei der Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in der Lebensmittelüberwachung: Senatsurt. v. 27.9.2017, a.a.O., Rn. 70).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

    Ebenso wie die Lebensmittelunternehmer für die Lebensmittelsicherheit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.9.2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 3) tragen danach die Futtermittelunternehmer die primäre Verantwortung für die Futtermittel- und die Lebensmittelsicherheit (vgl. Erwägungsgrund 30 in Verbindung mit Erwägungsgrund 31 der Lebensmittel-Basis-VO; Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009; Meyer/Streinz, LFGB, a.a.O., BasisVO Art. 17 Rn. 1 und 4).

    Die unionsrechtliche Harmonisierung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten, erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1) und vgl. für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in der Lebensmittelüberwachung: Senatsurt. v. 27.9.2017, a.a.O., Rn. 47).

  • VG Oldenburg, 20.03.2018 - 7 A 23/17

    Gebühr; Gebührenrahmen; Gebührentarif Nr. 57.1.7.1; glücksspielrechtliche

    Daher ist grundsätzlich nur der Teil der Gebühren, der im Gegenzug für den Wert der Amtshandlung bzw. den Vorteil der behördlichen Leistung auferlegt wird, auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu überprüfen, nicht der Teil, der sich auf das Maß des Verwaltungsaufwandes bezieht (vgl. zu dieser Unterscheidung auch OVG Niedersachsen, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 119 ff.).

    Dagegen ist das in § 3 Abs. 2 S. 1 NVwKostG normierte Kostendeckungsprinzip primär zur Überprüfung einer Gebühr bzw. eines Gebührenrahmens heranzuziehen, soweit eine Gebühr bzw. ein Gebührenteil als Entgelt für den erforderlichen Verwaltungsaufwand vorgesehen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 119 ff.).

    Das Verbot der Kostenüberdeckung ist der Gebühr nicht immanent, ist kein Prinzip von Verfassungsrang und ohnehin nur bei entsprechender gesetzlicher Vorgabe zu beachten (OVG Niedersachsen, Urteil v. 14. Dezember 2009 - 12 LC 275/07 -, juris Rn. 24 m.w.N., vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 120).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19

    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von

    Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485), ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1988 - 14 S 1771/87 - ESVGH 39, 50; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 13 LC 218/16 - NdsVBl 2018, 43; SächsOVG, Urt. v. 20.1.2014 - 3 A 623/12 - juris).

    Ein solches besonderes, eine individuelle Gebührenerhebung rechtfertigendes Leistungsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die Amtshandlung an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 - BVerwGE 153, 321; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017, a.a.O., m.w.N.; näher dazu Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

    Ebenso wie die Lebensmittelunternehmer für die Lebensmittelsicherheit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.9.2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 3) tragen danach die Futtermittelunternehmer die primäre Verantwortung für die Futtermittel- und die Lebensmittelsicherheit (vgl. Erwägungsgrund 30 in Verbindung mit Erwägungsgrund 31 der Lebensmittel-Basis-VO; Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009; Meyer/Streinz, LFGB, a.a.O., BasisVO Art. 17 Rn. 1 und 4).

    Die unionsrechtliche Harmonisierung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten, erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1) und vgl. für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in der Lebensmittelüberwachung: Senatsurt. v. 27.9.2017, a.a.O., Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2024 - 2 L 134/21

    Abfallrecht; Widerspruchsgebühr; Verwaltungsgebühr; mehrere Amtshandlungen;

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 80/16

    Erhebung einer Gebühr für Amtshandlungen im Rahmen der infektionshygienischen

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
  • VG Münster, 02.02.2018 - 7 K 3607/16
  • VG Lüneburg, 17.01.2018 - 1 A 6/16

    Cross Compliance; Cross-Compliance-Verstoß; Pflanzenschutz; Pflanzenschutzmittel

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 234/16

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • VG Köln, 27.11.2019 - 24 K 283/18
  • VG Düsseldorf, 05.07.2023 - 3 L 832/23
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2020 - 7 LA 25/19

    Gebührenschuldner; Routinekontrolle; Veranlasser

  • OVG Thüringen, 07.09.2022 - 3 KO 293/14

    Gebührenerhebung für die Vornahme einer amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 118/17

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 245/16

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 219/16

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • VG Köln, 09.12.2020 - 22 K 1886/19
  • VG Köln, 11.11.2020 - 22 K 222/19
  • VG Köln, 11.11.2020 - 22 K 6853/19
  • VG Köln, 11.11.2020 - 22 K 1275/19
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 210/16
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 146/16
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